Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für nichtärztliche Gesundheitsberufe 

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung Ihrer Ausbildung  erfüllen, dann können Sie einen Antrag für ein allgemeines Anerkennungsverfahren im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz starten. 

Wann ist das der Fall? 

  • Sie haben Ihre  Ausbildung  in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert und haben ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis

ODER

  • Sie besitzen ein Drittlanddiplom, sind in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden Berufs berechtigt und können auch eine mindestens dreijährige rechtmäßige Berufserfahrung in diesem Staat nachweisen. 
 
Je nachdem, um welchen Gesundheitsberuf es sich handelt, gibt es Unterschiede in dem Verfahren. Wir versuchen Sie hier bestmöglich über die einzelnen Schritte zu informieren. 

Bitte informieren Sie sich aber jedenfalls immer auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums über die aktuell gültigen Anforderungen. Alle aktuellen Informationen, sowie die Vorlagen für die benötigten Unterlagen, finden Sie  auf der Seite des Bundesministeriums

Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für nichtärztliche Gesundheitsberufe

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung Ihrer Ausbildung  erfüllen, dann können Sie einen Antrag für ein allgemeines Anerkennungsverfahren im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz starten. 

Wann ist das der Fall? 

  • Sie haben Ihre  Ausbildung  in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert und haben ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis

ODER

  • Sie besitzen ein Drittlanddiplom, sind in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden Berufs berechtigt und können auch eine mindestens dreijährige rechtmäßige Berufserfahrung in diesem Staat nachweisen. 
 
Je nachdem, um welchen Gesundheitsberuf es sich handelt, gibt es Unterschiede in dem Verfahren. Wir versuchen Sie hier bestmöglich über die einzelnen Schritte zu informieren. 

Bitte informieren Sie sich aber jedenfalls immer auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums über die aktuell gültigen Anforderungen. Alle aktuellen Informationen, sowie die Vorlagen für die benötigten Unterlagen, finden Sie  unter auf der Seite des  Bundesministeriums.  
  • Voraussetzung
    Voraussetzung ist, dass Sie einen Qualifikationsnachweis in der Gesundheits- und Krankenpflege, ausgestellt in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben bzw. ein Drittlanddiplom haben, in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem Beruf nachweisen können.

    ACHTUNG: Für ausgewählte Länder (z.B. Bulgarien, Deutschland, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn) gibt es länderspezifische Informationen bez. der Anerkennung. Diese Informationsblätter finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums. 

  • Wie läuft das Verfahren ab?
    In einem ersten Schritt müssen Sie den Antrag für das Verfahren übermitteln: 
    – Persönliche, postalische oder elektronische Übermittlung des Antrags für Anerkennung, sowie der erforderlichen weiteren Unterlagen, alternativ dazu kann der Antrag auch im Wege des Europäischen Berufsausweises (EPC) übermittelt werden

    Nach der Einreichung der erforderlichen Unterlagen kommt es zur formalen Prüfung der Voraussetzungen, sowie wenn nötig zu einer inhaltlichen Prüfung durch einen Sachverständigen.
    Bei einem positivem Ergebnis kommt es zur Ausstellung des Bescheides. 
    Fehlen bestimmte Voraussetzungen, kann es auch zur Ausstellung eines Bescheids kommen, in dem festgehalten wird unter welchen Auflagen (z.B. Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) eine Anerkennung erfolgen kann. 

    Das Verfahren kann bis zu 3 Monate dauern. Ist eine inhaltliche Prüfung nötig dauert das Verfahren möglicherweise bis zu 4 Monate.

  • Welche Unterlagen benötigen Sie?
    Welche Unterlagen Sie für die Anerkennung benötigen, hängt davon ab welche Ausbildung Sie in Ihrem Herkunftsstaat absolviert haben, ob diese den Mindestanforderungen des Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und wo Sie die Ausbildung absolviert haben. 
    Alle Unterlagen, die Sie für die Anerkennung brauchen, müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingebracht werden. Die einzige Ausnahme stellt die Kopie des Reisepasses bzw. des Personalausweises dar.  Dokumente, die nicht in Deutsch oder Englisch vorhanden sind, müssen gemeinsam mit einer Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers/einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin eingereicht werden. Originale werden nach der Bearbeitung des Antrags schnellstmöglich retourniert.

    ACHTUNG: Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

    Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden, unabhängig davon welche Ausbildung Sie absolviert haben: 
    – Antrag 
    – Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
    – Im Fall einer Namensänderung der entsprechende Nachweis (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
    – Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises als Nachweis der Staatsangehörigkeit

    Abhängig davon, welche Ausbildung Sie absolviert haben und wo Sie diese absolviert haben, müssen Sie noch weitere Unterlagen einreichen.
    1. Ihre Ausbildung entspricht den Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG:
    – Diplom im Sinne des Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG über eine staatlich anerkannte Ausbildung in der Krankenpflege, welches Sie zur Berufsausübung in dem Herkunftsstaat berechtigt
    – Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde („Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“)
    – Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang VII Abschnitt 2 zur Richtlinie 2005/36/ EG, wonach der Ausbildungsnachweis die vorgeschriebene Ausbildungsvoraussetzung erfüllt

    2. Ihre Ausbildung entspricht nicht den Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG:
    – Diplom über eine staatlich anerkannte Ausbildung in der Krankenpflege, welches Sie zur Berufsausübung in dem Herkunftsstaat berechtigt
    – Nachweise über eine dreijährige rechtmäßige Berufsausübung  in der Gesundheits- und Krankenpflege binnen  der letzten fünf Jahre im EWR bzw. in der Schweiz durch Vorlage einer Bescheinigung der erworbenen Rechte gemäß Art 23 der Richtlinie 2005/36/ EG durch die zuständige Behörde
    – Dienstzeugnisse als Nachweis über die Berufserfahrung
    – Nachweis der Berufsberechtigung des jeweiligen Landes bei Tätigkeiten im EWR oder in der Schweiz
    – Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde („Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“)

    3. Ihre Ausbildung fällt nicht unter Punkt 1 oder 2:
    – Diplom über eine staatlich anerkannte Ausbildung in der Krankenpflege, welches Sie zur Berufsausübung in dem Herkunftsstaat berechtigt
    – Bestätigung des nationalen Gesundheitsministeriums, Gesundheitsbehörde, bzw. Kammer, etc., dass Sie auf Grund dieser Ausbildung zur Berufsausübung als Krankenpflegerin/Krankenpfleger, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, im Hoheitsgebiet dieses Staates berechtigt sind 
    – Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde („Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“)
    – Lehrplan über die absolvierte Ausbildung in der Krankenpflege (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
    – Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse in der Krankenpflege
    – Nachweise über Berufserfahrung, Dienstzeugnisse

    4. Sie haben Ihre Ausbildung in einem Land außerhalb des EWR absolviert und haben diese bereits in einem EU-Mitgliedsstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz anerkennen lassen:
    – Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweiz absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnis
    – Lehrplan über die absolvierte Ausbildung in der Krankenpflege (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
    – Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz (Erstanerkennungsstaat) samt absolvierter
    Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Bestätigung des
    nationalen Gesundheitsministeriums oder der zuständigen Stelle, dass Sie zur
    Berufsausübung als Krankenschwester/ Krankenpfleger, die/der für die allgemeine
    Pflege verantwortlich ist, im Hoheitsgebiet dieses Staates berechtig sind und Zeugnisse über Ergänzungsausbildungen
    – Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse in der Krankenpflege
    – Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Erstanerkennungsstaat durch Vorlage von Dienstzeugnissen
    – 
    Bescheinigung der zuständigen Behörde des Erstanerkennungsstaates gemäß Artikel 3 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, dass der Beruf der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege drei Jahre im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt wurde, sowie, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, nicht älter als drei Monate

  • Welche Kosten fallen an?
    Gebühren i.H.v. ca. 250 EUR
  • Rechtsgrundlagen (Stand Dezember 2022)
    §§ 28a, 28b, 29 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
    Gesundheits- und Krankenpflege- EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
    § 15 Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG
  • Zuständige Stelle
    Kontakt:
    Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Radetzkystraße 2
    1031 Wien
    E-Mail: anerkennung@sozialministerium.at
  • Voraussetzung
    Voraussetzung ist, dass Sie einen Qualifikationsnachweis in Spezialaufgaben, Lehraufgaben oder Führungsaufgaben, ausgestellt in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben bzw. ein Drittlanddiplom haben, in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem Beruf nachweisen können.

 

  • Wie läuft das Verfahren ab?
    In einem ersten Schritt müssen Sie den Antrag für das Verfahren übermitteln: 
    – Persönliche, postalische oder elektronische Übermittlung des Antrags für Anerkennung, sowie der erforderlichen weiteren Unterlagen

    Nach der Einreichung der erforderlichen Unterlagen kommt es zur formalen Prüfung der Voraussetzungen, sowie zu einer inhaltlichen Prüfung durch einen Sachverständigen.
    Bei einem positivem Ergebnis kommt es zur Ausstellung des Bescheides. 
    Fehlen bestimmte Voraussetzungen, kann es auch zur Ausstellung eines Bescheids kommen, in dem festgehalten wird unter welchen Auflagen (z.B. Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) eine Anerkennung erfolgen kann. 

    Das Verfahren kann bis zu 4 Monate dauern. 

 

  • Welche Unterlagen benötigen Sie?
    Alle Unterlagen, die Sie für die Anerkennung brauchen, müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingebracht werden. Die einzige Ausnahme stellt die Kopie des Reisepasses bzw. des Personalausweises dar.  Dokumente, die nicht in Deutsch oder Englisch vorhanden sind, müssen gemeinsam mit einer Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers/einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin eingereicht werden. Originale werden nach der Bearbeitung des Antrags schnellstmöglich retourniert.

    ACHTUNG: Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

    Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden: 
    – Antrag 
    –  Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich ist
    – Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
    – Qualifikationsnachweis über eine staatlich anerkannte Ausbildung in Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben
    – Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
    – Nachweis einer bestehenden Berufsberechtigung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich
    – Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde („Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“)
    – Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
    – Nachweise über Berufserfahrung, Dienstzeugnisse
    – Im Fall einer Namensänderung der entsprechende Nachweis (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
    – Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises als Nachweis der Staatsangehörigkeit

 

  • Welche Kosten fallen an?
    Gebühren i.H.v. ca. 250 EUR

 

  • Rechtsgrundlagen (Stand Dezember 2022)
    §§ 28a, 30 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)

 

  • Zuständige Stelle
    Kontakt:
    Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Radetzkystraße 2
    1031 Wien
    E-Mail: anerkennung@sozialministerium.at
  • Voraussetzung
    Voraussetzung ist, dass Sie einen Qualifikationsnachweis für Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz, ausgestellt in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben bzw. ein Drittlanddiplom haben, in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem Beruf nachweisen können.

 

  • Wie läuft das Verfahren ab?
    In einem ersten Schritt müssen Sie den Antrag für das Verfahren übermitteln: 
    – Persönliche, postalische oder elektronische Übermittlung des Antrags für Anerkennung, sowie der erforderlichen weiteren Unterlagen

    Nach der Einreichung der erforderlichen Unterlagen kommt es zur formalen Prüfung der Voraussetzungen, sowie zu einer inhaltlichen Prüfung durch einen Sachverständigen.
    Bei einem positivem Ergebnis kommt es zur Ausstellung des Bescheides. 
    Fehlen bestimmte Voraussetzungen, kann es auch zur Ausstellung eines Bescheids kommen, in dem festgehalten wird unter welchen Auflagen (z.B. Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) eine Anerkennung erfolgen kann. 

    Das Verfahren kann bis zu 4 Monate dauern. 

 

  • Welche Unterlagen benötigen Sie?
    Welche Unterlagen Sie für eine Anerkennung brauchen, hänge davon ab, aus welchem Land Sie ein Diplom für die Ausbildung mitbringen.
    Alle Unterlagen, die Sie für die Anerkennung brauchen, müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingebracht werden. Die einzige Ausnahme stellt die Kopie des Reisepasses bzw. des Personalausweises dar.  Dokumente, die nicht in Deutsch oder Englisch vorhanden sind, müssen gemeinsam mit einer Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers/einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin eingereicht werden. Originale werden nach der Bearbeitung des Antrags schnellstmöglich retourniert.

    ACHTUNG: Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

    Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden: 
    – Antrag 
    –  Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich ist
    – Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
    – Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde („Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“)
    – Qualifikationsnachweis, Abschlussprüfungszeugnis, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses ODER Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
    – Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
    – Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
    – Nachweise über Berufserfahrung, Dienstzeugnisse
    – Im Fall einer Namensänderung der entsprechende Nachweis (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
    – Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises als Nachweis der Staatsangehörigkeit

    Wenn Sie ein Diplom aus einem Drittland haben, sind zusätzlich noch folgende Dokumente nötig:
    – Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde
    – Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

 
  • Welche Kosten fallen an?
    Gebühren i.H.v. ca. 250 EUR

 

  • Rechtsgrundlagen (Stand Dezember 2022)
    §§ 28a, 87 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
    § 15, Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG)

 

  • Zuständige Stelle
    Kontakt:
    Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Radetzkystraße 2
    1031 Wien
    E-Mail: anerkennung@sozialministerium.at
  • Voraussetzung
    Voraussetzung ist, dass Sie einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst, ausgestellt in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben bzw. ein Drittlanddiplom haben, in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem Beruf nachweisen können.

 

  • Für welche Berufe gilt dieses Verfahren?

    Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker
    Diätologin/Diätologe
    Ergotherapeutin/Ergotherapeut
    Logopädin/Logopäde
    Orthoptistin/Orthoptisten
    Radiologietechnologin/Radiologietechnologe

 

  • Wie läuft das Verfahren ab?
    In einem ersten Schritt müssen Sie den Antrag für das Verfahren übermitteln: 
    – Persönliche, postalische oder elektronische Übermittlung des Antrags für Anerkennung, sowie der erforderlichen weiteren Unterlagen

    Nach der Einreichung der erforderlichen Unterlagen kommt es zur formalen Prüfung der Voraussetzungen, sowie zu einer inhaltlichen Prüfung durch einen Sachverständigen.
    Bei einem positivem Ergebnis kommt es zur Ausstellung des Bescheides. 
    Fehlen bestimmte Voraussetzungen, kann es auch zur Ausstellung eines Bescheids kommen, in dem festgehalten wird unter welchen Auflagen (z.B. Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) eine Anerkennung erfolgen kann. 

    Das Verfahren kann bis zu 4 Monate dauern. 

 

  • Welche Unterlagen benötigen Sie?
    Alle Unterlagen, die Sie für die Anerkennung brauchen, müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingebracht werden. Die einzige Ausnahme stellt die Kopie des Reisepasses bzw. des Personalausweises dar.  Dokumente, die nicht in Deutsch oder Englisch vorhanden sind, müssen gemeinsam mit einer Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers/einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin eingereicht werden. Originale werden nach der Bearbeitung des Antrags schnellstmöglich retourniert.

    ACHTUNG: Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

    Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden: 
    – Antrag 
    –  Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich ist
    – Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
    – Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde („Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“)
    – Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses ODER Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
    – Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
    – Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
    – Nachweise über Berufserfahrung, Dienstzeugnisse
    – Im Fall einer Namensänderung der entsprechende Nachweis (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
    – Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises als Nachweis der Staatsangehörigkeit

    Wenn Sie ein Diplom aus einem Drittland haben, sind zusätzlich noch folgende Dokumente nötig:
    – Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde
    – Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

 

  • Welche Kosten fallen an?
    Gebühren i.H.v. ca. 250 EUR

 

  • Rechtsgrundlagen (Stand Dezember 2022)
    §§ 6b, 6c, 6d, 6e MTD-Gesetz
    § 15 Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG)

 

  • Zuständige Stelle
    Kontakt:
    Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Radetzkystraße 2
    1031 Wien
    E-Mail: anerkennung@sozialministerium.at
  • Voraussetzung
    Voraussetzung ist, dass Sie einen Qualifikationsnachweis für einen medizinischen Assistenzberuf, ausgestellt in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben bzw. ein Drittlanddiplom haben, in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem Beruf nachweisen können.

 

  • Für welche Berufe gilt dieses Verfahren?

    Desinfektionsassistenz
    Gipsassistenz
    Laborassistenz
    Obduktionsassistenz
    Operationsassistenz
    Ordinationsassistenz
    Röntgenassistenz

 

  • Wie läuft das Verfahren ab?
    In einem ersten Schritt müssen Sie den Antrag für das Verfahren übermitteln: 
    – Persönliche, postalische oder elektronische Übermittlung des Antrags für Anerkennung, sowie der erforderlichen weiteren Unterlagen

    Nach der Einreichung der erforderlichen Unterlagen kommt es zur formalen Prüfung der Voraussetzungen, sowie zu einer inhaltlichen Prüfung durch einen Sachverständigen.
    Bei einem positivem Ergebnis kommt es zur Ausstellung des Bescheides. 
    Fehlen bestimmte Voraussetzungen, kann es auch zur Ausstellung eines Bescheids kommen, in dem festgehalten wird unter welchen Auflagen (z.B. Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) eine Anerkennung erfolgen kann. 

    Das Verfahren kann bis zu 4 Monate dauern. 

 

  • Welche Unterlagen benötigen Sie?
    Alle Unterlagen, die Sie für die Anerkennung brauchen, müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingebracht werden. Die einzige Ausnahme stellt die Kopie des Reisepasses bzw. des Personalausweises dar.  Dokumente, die nicht in Deutsch oder Englisch vorhanden sind, müssen gemeinsam mit einer Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers/einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin eingereicht werden. Originale werden nach der Bearbeitung des Antrags schnellstmöglich retourniert.

    ACHTUNG: Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

    Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden: 
    – Antrag 
    –  Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich ist
    – Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
    – Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde („Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“)
    – Abschlussprüfungszeugnis, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses ODER Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses 
    – Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
    – Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
    – Nachweise über Berufserfahrung, Dienstzeugnisse
    – Polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Im Falle Kroatiens und Sloweniens muss dieses ausschließlich durch das Justizministerium ausgestellt werden), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
    – Ärztliches Zeugnis (von einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner) über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist
    – Im Fall einer Namensänderung der entsprechende Nachweis (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
    – Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises als Nachweis der Staatsangehörigkeit

    Wenn Sie ein Diplom aus einem Drittland haben, sind zusätzlich noch folgende Dokumente nötig:
    – Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde
    – Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

 

  • Welche Kosten fallen an?
    Gebühren i.H.v. ca. 250 EUR

 

  • Rechtsgrundlagen (Stand Dezember 2022)
    § 16 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG)

 

  • Zuständige Stelle
    Kontakt:
    Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Radetzkystraße 2
    1031 Wien
    E-Mail: anerkennung@sozialministerium.at
  • Voraussetzung
    Voraussetzung ist, dass Sie einen Qualifikationsnachweis für Hebammen, ausgestellt in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben.

 

  • Wie läuft das Verfahren ab?
    In einem ersten Schritt müssen Sie Anträge für das Verfahren übermitteln: 
    – Persönliche oder postalische Übermittlung des Antrags für das Verfahren zur Eintragung in das Hebammenregister (§ 42a HebG)
    – Persönliche, postalische oder elektronische Übermittlung des Antrags für das Anerkennungsverfahren (§12 HebG)
    Nach der Einreichung der erforderlichen Unterlagen kommt es zur formalen Prüfung Ihres Antrags und bei positivem Ergebnis zur Ausstellung der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister.

    Fehlen bestimmte Voraussetzungen, kann es auch zur Ausstellung eines Bescheids kommen, in dem festgehalten wird unter welchen Auflagen (z.B. Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) eine Eintragung erfolgen kann. 

    Das Verfahren dauert 3-4 Monate. 

 

  • Welche Unterlagen benötigen Sie?
    Alle Unterlagen, die Sie für die Anerkennung brauchen, müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingebracht werden. Die einzige Ausnahme stellt die Kopie des Reisepasses bzw. des Personalausweises dar.  Dokumente, die nicht in Deutsch oder Englisch vorhanden sind, müssen gemeinsam mit einer Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers/einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin eingereicht werden. Originale werden nach der Bearbeitung des Antrags schnellstmöglich retourniert.

    Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden: 
    – Antrag 
    – Vollständig ausgefülltes Formblatt “Hebammenregistereintragung” 
    – Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
    – Qualifikationsnachweis über eine staatlich anerkannte Ausbildung zur Hebamme aus einem EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
    – Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde
    – Nachweise über Berufserfahrung, Dienstzeugnisse
    – Polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates, welches nicht älter als 3 Monate ist. Bitte beachten Sie, dass bei kroatischen und slowenischen Staatsbürger:innen nur ein Führungszeugnis anerkannt wird, welches durch das Justizministerium ausgestellt wurde. 
    – Ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung, welches nicht älter als 3 Monate ist 
    – Im Fall einer Namensänderung der entsprechende Nachweis (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
    – Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises als Nachweis der Staatsangehörigkeit
    – Passfoto

 

  • Welche Kosten fallen an?
    Gebühren i.H.v. ca. 300 EUR

 

  • Rechtsgrundlagen (Stand Dezember 2022)
    §§ 12, 42, 42a, 42b Hebammengesetz (HebG)

 

  • Voraussetzung
    Voraussetzung ist, dass Sie einen Qualifikationsnachweis als medizinische:r Masseur:in oder Heilmasseur:in, ausgestellt in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben bzw. ein Drittlanddiplom haben, in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem Beruf nachweisen können.

 

  • Wie läuft das Verfahren ab?
    In einem ersten Schritt müssen Sie den Antrag für das Verfahren übermitteln: 
    – Persönliche, postalische oder elektronische Übermittlung des Antrags für Anerkennung, sowie der erforderlichen weiteren Unterlagen

    Nach der Einreichung der erforderlichen Unterlagen kommt es zur formalen Prüfung der Voraussetzungen, sowie zu einer inhaltlichen Prüfung durch einen Sachverständigen.
    Bei einem positivem Ergebnis kommt es zur Ausstellung des Bescheides. 
    Fehlen bestimmte Voraussetzungen, kann es auch zur Ausstellung eines Bescheids kommen, in dem festgehalten wird unter welchen Auflagen (z.B. Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) eine Anerkennung erfolgen kann. 

    Das Verfahren kann bis zu 4 Monate dauern. 

 

  • Welche Unterlagen benötigen Sie?
    Alle Unterlagen, die Sie für die Anerkennung brauchen, müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingebracht werden. Die einzige Ausnahme stellt die Kopie des Reisepasses bzw. des Personalausweises dar.  Dokumente, die nicht in Deutsch oder Englisch vorhanden sind, müssen gemeinsam mit einer Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers/einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin eingereicht werden. Originale werden nach der Bearbeitung des Antrags schnellstmöglich retourniert.

    ACHTUNG: Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

    Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden: 
    – Antrag 
    –  Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich ist
    – Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
    – Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde („Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“)
    -Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses ODER Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
    – Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
    – Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
    – Nachweise über Berufserfahrung, Dienstzeugnisse
    – Polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Im Falle Kroatiens und Sloweniens muss dieses ausschließlich durch das Justizministerium ausgestellt werden), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
    – Ärztliches Zeugnis (von einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner) über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist
    – Im Fall einer Namensänderung der entsprechende Nachweis (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
    – Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises als Nachweis der Staatsangehörigkeit

    Wenn Sie ein Diplom aus einem Drittland haben, sind zusätzlich noch folgende Dokumente nötig:
    – Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde
    – Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

 

  • Welche Kosten fallen an?
    Gebühren i.H.v. ca. 250 EUR

 

  • Rechtsgrundlagen (Stand Dezember 2022)
    §§ 10, 39, 63 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG)

 

  • Zuständige Stelle
    Kontakt:
    Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Radetzkystraße 2
    1031 Wien
    E-Mail: anerkennung@sozialministerium.at
  • Voraussetzung
    Voraussetzung ist, dass Sie einen Qualifikationsnachweis als Sanitäter:in, ausgestellt in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben bzw. ein Drittlanddiplom haben, in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem Beruf nachweisen können.

 

  • Wie läuft das Verfahren ab?
    In einem ersten Schritt müssen Sie den Antrag für das Verfahren übermitteln: 
    – Persönliche, postalische oder elektronische Übermittlung des Antrags für Anerkennung, sowie der erforderlichen weiteren Unterlagen

    Nach der Einreichung der erforderlichen Unterlagen kommt es zur formalen Prüfung der Voraussetzungen, sowie zu einer inhaltlichen Prüfung durch einen Sachverständigen.
    Bei einem positivem Ergebnis kommt es zur Ausstellung des Bescheides. 
    Fehlen bestimmte Voraussetzungen, kann es auch zur Ausstellung eines Bescheids kommen, in dem festgehalten wird unter welchen Auflagen (z.B. Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) eine Anerkennung erfolgen kann. 

    Das Verfahren kann bis zu 4 Monate dauern. 

 

  • Welche Unterlagen benötigen Sie?
    Alle Unterlagen, die Sie für die Anerkennung brauchen, müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingebracht werden. Die einzige Ausnahme stellt die Kopie des Reisepasses bzw. des Personalausweises dar.  Dokumente, die nicht in Deutsch oder Englisch vorhanden sind, müssen gemeinsam mit einer Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers/einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin eingereicht werden. Originale werden nach der Bearbeitung des Antrags schnellstmöglich retourniert.

    ACHTUNG: Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

    Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden: 
    – Antrag 
    –  Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich ist
    – Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
    – Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde („Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“)
    – Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses ODER Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
    – Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
    – Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
    – Nachweise über Berufserfahrung, Dienstzeugnisse
    – Polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Im Falle Kroatiens und Sloweniens muss dieses ausschließlich durch das Justizministerium ausgestellt werden), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
    – Ärztliches Zeugnis (von einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner) über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist
    – Im Fall einer Namensänderung der entsprechende Nachweis (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
    -Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises als Nachweis der Staatsangehörigkeit
    – Nachweis einer aufrechten Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten nicht älter als ein Jahr
    – Bei Antragstellung auf Berufs- oder Tätigkeitszulassung als Notfallsanitäter Nachweise über die theoretische und praktische Ausbildungen im Bereich “Arzneimittellehre” und Nachweise über praktische Erfahrungen im Notarztsystem)
    – Bei Antragstellung auf allgemeine und besondere Notfallkompetenzen Nachweise über die theoretische und praktische Ausbildungen in den Bereichen ” Arzneimittellehre”, ” Venenzugang und Infusion”, ” Intubation und Beatmung”.

    Wenn Sie ein Diplom aus einem Drittland haben, sind zusätzlich noch folgende Dokumente nötig:
    – Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde
    – Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

 

  • Welche Kosten fallen an?
    Gebühren i.H.v. ca. 250 EUR

 

  • Rechtsgrundlagen (Stand Dezember 2022)
    § 18 Sanitätergesetz (SanG)

 

  • Zuständige Stelle
    Kontakt:
    Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Radetzkystraße 2
    1031 Wien
    E-Mail: anerkennung@sozialministerium.at
  • Voraussetzung
    Voraussetzung ist, dass Sie einen Qualifikationsnachweis im kardiotechnischen Dienst, ausgestellt in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben bzw. ein Drittlanddiplom haben, in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem Beruf nachweisen können.

 

  • Wie läuft das Verfahren ab?
    In einem ersten Schritt müssen Sie den Antrag für das Verfahren übermitteln: 
    – Persönliche, postalische oder elektronische Übermittlung des Antrags für Anerkennung, sowie der erforderlichen weiteren Unterlagen

    Nach der Einreichung der erforderlichen Unterlagen kommt es zur formalen Prüfung der Voraussetzungen, sowie zu einer Anhörung des Kardiotechnikerbeirats.
    Bei einem positivem Ergebnis kommt es zur Ausstellung des Bescheides. 
    Fehlen bestimmte Voraussetzungen, kann es auch zur Ausstellung eines Bescheids kommen, in dem festgehalten wird unter welchen Auflagen (z.B. Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) eine Anerkennung erfolgen kann. 

    Das Verfahren kann bis zu 4 Monate dauern. 

 

  • Welche Unterlagen benötigen Sie?
    Alle Unterlagen, die Sie für die Anerkennung brauchen, müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingebracht werden. Die einzige Ausnahme stellt die Kopie des Reisepasses bzw. des Personalausweises dar.  Dokumente, die nicht in Deutsch oder Englisch vorhanden sind, müssen gemeinsam mit einer Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers/einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin eingereicht werden. Originale werden nach der Bearbeitung des Antrags schnellstmöglich retourniert.

    ACHTUNG: Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

    Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden: 
    – Antrag 
    –  Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich ist
    – Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
    – Qualifikationsnachweis der als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und der zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt  ODER Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
    – Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde („Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“)
    – Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
    – Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
    – Nachweise über Berufserfahrung, Dienstzeugnisse
    – Polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Im Falle Kroatiens und Sloweniens muss dieses ausschließlich durch das Justizministerium ausgestellt werden), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
    – Ärztliches Zeugnis (von einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner) über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist
    – Im Fall einer Namensänderung der entsprechende Nachweis (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
    – Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises als Nachweis der Staatsangehörigkeit

    Wenn Sie ein Diplom aus einem Drittland haben, sind zusätzlich noch folgende Dokumente nötig:
    – Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde
    – Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

 

  • Welche Kosten fallen an?
    Gebühren i.H.v. ca. 250 EUR

 

  • Rechtsgrundlagen (Stand Dezember 2022)
    §§ 11, 12, 13 Kardiotechnikergesetz (KTG)

 

  • Zuständige Stelle
    Kontakt:
    Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Radetzkystraße 2
    1031 Wien
    E-Mail: anerkennung@sozialministerium.at
  • Voraussetzung
    Voraussetzung ist, dass Sie einen Qualifikationsnachweis in der zahnärztlichen Assistenz, ausgestellt in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben bzw. ein Drittlanddiplom haben, in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem Beruf nachweisen können.

 

  • Wie läuft das Verfahren ab?
    In einem ersten Schritt müssen Sie den Antrag für das Verfahren übermitteln: 
    – Persönliche, postalische oder elektronische Übermittlung des Antrags für Anerkennung, sowie der erforderlichen weiteren Unterlagen

    Nach der Einreichung der erforderlichen Unterlagen kommt es zur formalen Prüfung der Voraussetzungen, sowie zu einer inhaltlichen Prüfung durch einen Sachverständigen.
    Bei einem positivem Ergebnis kommt es zur Ausstellung des Bescheides. 
    Fehlen bestimmte Voraussetzungen, kann es auch zur Ausstellung eines Bescheids kommen, in dem festgehalten wird unter welchen Auflagen (z.B. Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) eine Anerkennung erfolgen kann. 

    Das Verfahren kann bis zu 4 Monate dauern. 

 

  • Welche Unterlagen benötigen Sie?
    Alle Unterlagen, die Sie für die Anerkennung brauchen, müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingebracht werden. Die einzige Ausnahme stellt die Kopie des Reisepasses bzw. des Personalausweises dar.  Dokumente, die nicht in Deutsch oder Englisch vorhanden sind, müssen gemeinsam mit einer Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers/einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin eingereicht werden. Originale werden nach der Bearbeitung des Antrags schnellstmöglich retourniert.

    ACHTUNG: Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

    Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden: 
    – Antrag 
    –  Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich ist
    – Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
    – Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde („Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“)
    – Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses ODER Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
    – Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
    – Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
    – Nachweise über Berufserfahrung, Dienstzeugnisse
    – Polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Im Falle Kroatiens und Sloweniens muss dieses ausschließlich durch das Justizministerium ausgestellt werden), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
    – Ärztliches Zeugnis (von einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner) über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist
    – Im Fall einer Namensänderung der entsprechende Nachweis (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
    – Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises als Nachweis der Staatsangehörigkeit

    Wenn Sie ein Diplom aus einem Drittland haben, sind zusätzlich noch folgende Dokumente nötig:
    – Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde
    – Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

 

  • Welche Kosten fallen an?
    Gebühren i.H.v. ca. 250 EUR

 

  • Rechtsgrundlagen (Stand Dezember 2022)
    §§ 78, 84 Abs 4 Zahnärztegesetz (ZÄG)

 

  • Zuständige Stelle
    Kontakt:
    Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    Radetzkystraße 2
    1031 Wien
    E-Mail: anerkennung@sozialministerium.a